Information zum Sammlungsgesetz
Der Verfassungsexperte Univ. Prof. Dr. Bernd Christian Funk bestätigt in seinem Gutachten, dass Fördererwerbung nicht den Sammlungsgesetzen der Bundesländer unterliegen, da hierbei keine Bargeldsammlungen stattfinden. Einzelne Bundesländer, wo die rechtliche Lage bisher ungeklärt war, schließen sich dieser rechtlichen Meinung an.
Sammlungsgesetz Niederösterreich
Information zur Straßenverkehrsordnung
Für Organisationen, die im öffentlichen Raum Passant*innen ansprechen, um diese über ihre Anliegen zu informieren, gilt die Straßenverkehrsordnung. Insbesondere ist der §82 (3) a) anzuwenden. Aus diesem geht klar hervor, dass keine Bewilligung notwendig ist, wenn die Werbung ohne festen Standplatz erfolgt (siehe unten).
Information zur Standbewilligung
Für den Fall, dass Organisationen ihre Mitgliederwerbung mit einem fix aufgestellten Infostand, Tisch o.ä. durchführen, müssen sie die Zustimmung des/der Grundeigentümer*in dafür einholen.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
82 StVO Bewilligungspflicht
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.